Kindertransport im Lastenrad

Rechtliche Bestimmungen bei Kindertransport © www.r-m.de | pd-f

Rechtliche Bestimmungen beim Kindertransport und -begleitung

 

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, wer ein Kind auf dem Rad transportieren kann, wie alt das transportierte Kind sein darf und worauf bei der Begleitung Rad fahrender Kinder zu achten ist. Der ADFC zeigt Eltern, worauf sie achten sollten.

 

Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen nur mindestens 16 Jahre alte Personen Kinder bis zum Alter von maximal sieben Jahren mit dem Fahrrad transportieren – und zwar nur in für den Kindertransport vorgesehenen Anhängern (max. zwei Kinder) oder in Kindersitzen.

Wichtig: Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für das Befördern eines behinderten Kindes.

Auf Fahrrädern, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind, dürfen Menschen über das siebte Lebensjahr hinaus mitgenommen werden. Vorausgesetzt wird eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person.

Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern oder Personen bestimmt ist, soll sich sich laut Gesetzesbegründung aus der Beschreibung des Herstellers ergeben. Die Klarstellung in § 21 Abs. 3 StVO erleichtert Familien den (rechts-)sicheren Transport älterer Kinder mit dem Lastenrad und ermöglicht auch den Betrieb von Fahrradrikschas für erwachsene Fahrgäste ohne aufwändige Ausnahmegenehmigung.

Begleitung von Rad fahrenden Kindern

Kinder bis zum Alter von acht Jahren fahren auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen.

Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.

Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt, denn nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

Wer Kinder mit dem Lastenrad oder im Kindersitz befördert, hat nicht das Recht zur Gehwegbenutzung, das dem selbst fahrenden Kind und einer Aufsichtsperson zusteht. Denn dieses Recht beruht auf der noch nicht entwickelten Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr.

Kinder ohne aktive Verkehrsteilnahme benötigen keine Aufsicht durch Begleitung. Der Gehweg soll, nach dem Willen des Gesetzgebers, so weit wie möglich als Schutzraum für zu Fuß Gehende, z. B. auch mit Rollator, erhalten bleiben.

Wenig bekannte Regel

Wenig bekannt und oft missachtet: Beim Fahren auf Gehwegen müssen Kinder und Begleitung zum Überqueren von Straßen absteigen und das Fahrrad schieben. Ihr Vorrang richtet sich dann nach den Regeln für zu Fuß Gehende – die Vorfahrt der Hauptstraße geht verloren, abbiegender Fahrzeugverkehr muss aber auf querende Fußgänger:innen Rücksicht nehmen.

Die Pflicht zum Absteigen ist ein gewisser Ausgleich dafür, dass Kinder und Begleitung auf dem rechten oder linken Gehweg fahren dürfen und so aus unerwarteten Richtungen kommen können.

aktualisiert: 03.01.2023

Mehr Tipps zum Schulweg per Rad bietet das ADFC-Dossier

 

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