Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Thüringen e. V.

Fahrradbeleuchtung

Sehen und gesehen werden: Eine gute Beleuchtung am Fahrrad ist ein erheblicher Sicherheitsfaktor. Fehlt sie oder ist sie nicht betriebsbereit, so ist dies gefährlich, und außerdem droht ein Bußgeld.

Vorgeschriebene lichttechnische Einrichtungen

Fahrräder, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, müssen mit der in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO ) vorgeschriebenen Beleuchtung ausgestattet sein. Dabei gilt, dass alle Beleuchtungselemente vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein müssen. Erkennbar ist diese Zulassung am Prüfzeichen: einer Wellenlinie gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Alles, was dieses Prüfzeichen nicht trägt, darf als Fahrradbeleuchtung weder verkauft noch genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter. Diese sind aus gutem Grund verboten, da sie es dem nachfolgenden Verkehr so gut wie unmöglich machen, Abstand und Geschwindigkeit zum Fahrrad korrekt einzuschätzen.

Fahrradbeleuchtung lt. StVZO §67

Die in StVZO §67 vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung umfasst mindestens:

  • ein oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht
  • einen nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler, der im Frontscheinwerfer integriert sein darf
  • an der Rückseite mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht
  • einen roten, nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“, der in der Schlussleuchte verbaut sein darf
  • nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen.

Zusätzlich sind die Längsseiten des Fahrrades nach jeder Seite mit mindestens einem der folgenden Signalmittel kenntlich zu machen:

  • ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
  • Speichen an jedem Rad, die entweder alle vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülse versehen sind, oder
  • mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorder- und des Hinterrades.

 

Fest installiert oder abnehmbar?

Eine der wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre im Bereich Beleuchtung war die Abschaffung der Dynamo-Pflicht. Infolgedessen sind auch batteriebetriebene Scheinwerfer und Rücklichter zugelassen. Sie müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden. Wer regelmäßig fährt, wird aber eine fest installierte, von einem Dynamo betriebene Beleuchtung zu schätzen wissen, denn sie hat niemals leere Batterien und wird auch nicht zu Hause vergessen. Nabendynamos sind sehr zuverlässig, liefern bei jedem Wetter Strom, und das Licht funktioniert immer, wenn man es braucht.
Die Beleuchtung von Pedelecs wird übrigens meist nicht von einem Dynamo angetrieben, sondern von dem Akku, der auch den Motor speist. Selbst wenn der Akku so geleert ist, dass der Motor abschaltet, reicht die restliche Energiemenge noch für mehrere Stunden Beleuchtung, so dass man im Fall der Fälle nicht im Dunkeln steht.

Korrekte Einstellung ist wichtig

Die Fahrradbeleuchtung muss so eingestellt werden, dass sie einerseits die notwendige Sicht und Sichtbarkeit gewährleistet, andererseits aber entgegenkommende Verkehrsteilnehmer*innen nicht blendet. Nach den alten Vorschriften soll der Lichtkegel des Scheinwerfers in zehn Metern vor dem Vorderrad auf den Boden treffen, und in fünf Metern soll die hellste Stelle in der halben Höhe des Scheinwerfers liegen. Das war und ist korrekt für Scheinwerfer, die einfach nur einen runden Lichtkegel in die Dunkelheit werfen, also Scheinwerfer, die mit Glühbirnchen betrieben werden. Diese sind jedoch weitgehend von modernen LED-Scheinwerfern abgelöst worden, die sich durch eine lange Lebensdauer und große Helligkeit auszeichnen. Sie sind – wie Autoscheinwerfer schon seit langem – computerberechnet und haben eine klare Hell-Dunkel-Grenze. Man kann sie so einstellen, dass diese Grenze in fünf Metern Entfernung etwa 10 cm unterhalb der Scheinwerfer-Oberkante liegt. Mit dieser Einstellung fällt noch genug Restlicht auf die Verkehrszeichen am Straßenrand, Reichweite und Ausleuchtung der Fahrbahn sind optimal, eine Blendung des Gegenverkehrs ist – wie in §67 (3) StVZO gefordert – ausgeschlossen.

So wird die Beleuchtung richtig eingestellt:

  • Das Fahrrad senkrecht auf ebenen Untergrund so vor einer Wand aufstellen, dass sich der Frontscheinwerfer in 5 m Abstand dazu befindet..
  • Mit einem Zollstock die Höhe der Scheinwerferoberkante vom Boden aus messen.
  • Vom Messwert 10 cm abziehen und diesen Wert mit einem Kreidestrich auf der Wand anzeichnen.
  • Scheinwerfer einschalten. Bei Akkuscheinwerfern oder Schweinwerfern mit Standlicht ist das kein Problem, bei Leuchten, die nur während der Fahrt leuchten muss man tricksen und u. U. eine Batterie anklemmen.
  • Den Scheinwerfer so einstellen, dass die Hell-Dunkel-Grenze genau auf dem Kreidestrich an der Wand liegt.
  • Die Scheinwerferhalterung festschrauben.
  • Die Einstellung kontrollieren, indem Sie sich selbst in 10 m Abstand vor Ihr Fahrrad stellen. Abhängig vom Scheinwerfermodell kann eine Korrektur nach unten nötig sein.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Akkuleuchten, die nicht in eine fest angebrachte Halterung geschoben, sondern anderweitig am Rad befestigt werden. Hier muss vor jedem Einsatz überprüft werden, ob die Leuchte korrekt, also ohne Blendung des Gegenverkehrs, angebracht ist.

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https://thueringen.adfc.de/artikel/fahrradbeleuchtung-15

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